Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
Jascha Paul Gärtner Brettnacher Straße 16 14167 Berlin Deutschland handelnd unter digitalisierungstarten.de nachfolgend „Auftragnehmer“ Stand: 07.09.2026
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Jascha Paul Gärtner, handelnd unter digitalisierungstarten.de, und seinen Auftraggebern.
- Das Angebot des Auftragnehmers richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
- Diese AGB gelten insbesondere für Beratungs-, Entwicklungs-, Implementierungs-, Einrichtungs-, Optimierungs-, Marketing-, Automatisierungs- und sonstige Dienstleistungen aus den Bereichen Digitalisierung, künstliche Intelligenz, Software, Vertrieb, Marketing und digitale Geschäftsprozesse.
- Art und Umfang der konkret geschuldeten Leistung ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer gesonderten Leistungsbeschreibung.
- Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
§ 2 Leistungsangebot
- Der Auftragnehmer unterstützt Unternehmen insbesondere bei der Entwicklung, Einführung und Optimierung digitaler Lösungen, Systeme und Prozesse.
- Leistungen können insbesondere umfassen:
- a) Entwicklung und Implementierung von KI Lösungen und KI Assistenten,
- b) Automatisierung von Geschäftsprozessen,
- c) CRM und Vertriebssysteme,
- d) Vertriebsautomatisierungen,
- e) Leadgenerierungs und Nachfasssysteme,
- f) E Mail, Telefon, Messenger und Kommunikationsautomatisierungen,
- g) KI Telefonassistenten und digitale Kommunikationssysteme,
- h) Funnel und Vertriebsstrategien,
- i) Webseiten und Landingpages,
- j) Entwicklung und Konfiguration digitaler Anwendungen und interner Tools,
- k) Schnittstellen und API Integrationen,
- l) Recruiting und Bewerberprozesse,
- m) Datenaufbereitung, Reporting und Dashboards,
- n) Beratung zu Digitalisierung, Vertrieb, Marketing, künstlicher Intelligenz und Automatisierung,
- o) Prozessanalyse und Prozessoptimierung,
- p) Marketing und Performance Marketing,
- q) Konzeption und Umsetzung individueller digitaler Lösungen,
- r) laufende Betreuung, Wartung und Weiterentwicklung, sofern gesondert vereinbart.
- Die vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend.
- Maßgeblich für die geschuldete Leistung ist ausschließlich der im jeweiligen Auftrag vereinbarte Leistungsumfang.
§ 3 Dienstleistung, Werkleistung und geschuldeter Erfolg
- Die rechtliche Einordnung der jeweiligen Leistung richtet sich nach ihrem tatsächlichen Inhalt und den gesetzlichen Vorschriften.
- Bei Beratungs-, Strategie-, Betreuungs-, Marketing-, Optimierungs- und vergleichbaren Tätigkeiten schuldet der Auftragnehmer grundsätzlich die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, soweit kein bestimmter Erfolg ausdrücklich vereinbart wurde.
- Soweit ein konkret bestimmtes Arbeitsergebnis geschuldet wird, insbesondere eine individuell vereinbarte Website, Automation, Schnittstelle, Softwarefunktion oder sonstige digitale Lösung, gelten ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über Werkleistungen, soweit diese einschlägig sind.
- Wirtschaftliche Ergebnisse sind nur dann geschuldet, wenn sie ausdrücklich und in Textform als garantierter Erfolg vereinbart wurden.
- Insbesondere werden ohne ausdrückliche Vereinbarung keine bestimmten Umsätze, Gewinne, Einsparungen, Leads, Termine, Bewerbungen, Kunden, Verkaufszahlen, Reichweiten, Conversion Rates, Rankings oder sonstigen wirtschaftlichen Ergebnisse garantiert.
§ 4 Grundsatz der Verantwortungsverteilung
- Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei Konzeption, Entwicklung, Einrichtung und technischer Umsetzung der vereinbarten Leistungen.
- Der Auftraggeber entscheidet eigenverantwortlich, für welche geschäftlichen Zwecke die erstellten Systeme, Prozesse, Automatisierungen, Inhalte und Lösungen eingesetzt werden.
- Der Auftraggeber ist für die Prüfung verantwortlich, ob der von ihm beabsichtigte Einsatz in seinem konkreten Unternehmen und Anwendungsfall rechtlich, regulatorisch, datenschutzrechtlich und branchenbezogen zulässig ist, soweit eine solche Prüfung nicht ausdrücklich als Leistung des Auftragnehmers vereinbart wurde und der Auftragnehmer zu ihrer Erbringung berechtigt ist.
- Die technische Umsetzung durch den Auftragnehmer stellt keine rechtliche, steuerliche, datenschutzrechtliche oder regulatorische Freigabe des jeweiligen Geschäftsmodells oder Einsatzes dar.
- Der Auftraggeber bleibt insbesondere verantwortlich für:
- a) die Rechtmäßigkeit seines Geschäftsmodells,
- b) die Rechtmäßigkeit seiner Produkte und Dienstleistungen,
- c) die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Datenverarbeitung,
- d) die Rechtmäßigkeit von Kundenansprachen und Werbemaßnahmen,
- e) die Einhaltung branchenspezifischer Vorschriften,
- f) erforderliche Einwilligungen, Informationen und Genehmigungen,
- g) die Rechtmäßigkeit von Inhalten und Aussagen,
- h) die Prüfung des produktiven Einsatzes einer Lösung,
- i) die organisatorische Einbindung der Lösung in sein Unternehmen,
- j) die Einhaltung der für ihn geltenden gesetzlichen und regulatorischen Pflichten.
- Gesetzlich zwingende Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 5 Keine Rechts-, Steuer- oder Complianceberatung
- Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsberatung, Steuerberatung oder sonstige erlaubnispflichtige Beratung, sofern dies nicht im Einzelfall gesetzlich zulässig und ausdrücklich vereinbart ist.
- Hinweise des Auftragnehmers zu Datenschutz, künstlicher Intelligenz, Werbung, Marketing, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht oder sonstigen rechtlichen Themen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, rechtlich oder regulatorisch relevante Einsatzszenarien bei Bedarf durch einen entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt, Datenschutzbeauftragten, Steuerberater oder sonstigen Fachberater prüfen zu lassen.
- Dies gilt insbesondere vor dem Einsatz von Lösungen in regulierten oder besonders sensiblen Bereichen.
§ 6 Prüfung und Freigabe durch den Auftraggeber
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für ihn erstellten Inhalte, Systeme, Prozesse, Automatisierungen und sonstigen Arbeitsergebnisse vor ihrem produktiven Einsatz angemessen zu prüfen.
- Dies betrifft insbesondere:
- a) Funktionsweise,
- b) Inhalte,
- c) Datenverarbeitung,
- d) Empfänger und Zielgruppen,
- e) Kommunikationsabläufe,
- f) automatisierte Entscheidungen und Aktionen,
- g) datenschutzrechtliche Voraussetzungen,
- h) rechtliche Pflichtinformationen,
- i) Einwilligungen und Widerspruchsmöglichkeiten,
- j) unternehmensinterne Vorgaben,
- k) branchenspezifische Vorgaben.
- Soweit der Auftraggeber eine Lösung nach eigener Prüfung freigibt oder produktiv einsetzt, bestätigt er damit nicht den Verzicht auf gesetzliche Mängelrechte, wohl aber seine Entscheidung, die Lösung im konkreten Einsatzszenario zu verwenden.
- Erkennt der Auftraggeber Fehler, Risiken oder unerwartetes Verhalten, hat er den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren und die betroffene Funktion erforderlichenfalls bis zur Klärung nicht weiter einzusetzen.
§ 7 Künstliche Intelligenz
- Der Auftragnehmer kann bei der Leistungserbringung Systeme und Dienste auf Basis künstlicher Intelligenz einsetzen und solche Systeme für den Auftraggeber integrieren oder konfigurieren.
- Dem Auftraggeber ist bekannt, dass KI Systeme probabilistisch arbeiten und Ergebnisse erzeugen können, die falsch, unvollständig, missverständlich, unerwartet oder ungeeignet sind.
- Eine vollständige Richtigkeit, Vollständigkeit oder Fehlerfreiheit KI generierter Ergebnisse wird nicht garantiert.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, KI generierte Inhalte und Ergebnisse entsprechend der Bedeutung und dem Risiko des jeweiligen Einsatzes durch geeignete Personen überprüfen zu lassen.
- Insbesondere dürfen geschäftlich, rechtlich, finanziell, personell oder anderweitig erhebliche Entscheidungen nicht allein aufgrund ungeprüfter KI Ergebnisse getroffen werden.
- Der Auftraggeber entscheidet über Zweck, Art und Umfang des betrieblichen Einsatzes der für ihn eingerichteten KI Systeme.
- Soweit der Auftraggeber Betreiber eines KI Systems im Sinne der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist, obliegt ihm die Erfüllung der damit verbundenen Betreiberpflichten.
- Hierzu können insbesondere Pflichten hinsichtlich menschlicher Aufsicht, Mitarbeiterschulung, KI Kompetenz, Überwachung, Dokumentation, Information betroffener Personen und des zulässigen Einsatzes gehören.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn die geplante Lösung in einem besonders regulierten, sicherheitskritischen oder möglicherweise als Hochrisiko KI einzustufenden Bereich eingesetzt werden soll.
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass die gesetzliche Rolle eines Beteiligten nach anwendbarem KI Recht durch die tatsächliche Ausgestaltung des Systems bestimmt wird. Zwingende gesetzliche Anbieter-, Betreiber-, Importeur-, Händler- oder sonstige Pflichten können durch diese AGB nicht ausgeschlossen werden.
- Soweit für einen konkreten Anwendungsfall besondere gesetzliche Pflichten des Auftragnehmers entstehen, bleiben diese unberührt.
§ 8 Automatisierte Systeme
- Automatisierungen führen zuvor definierte Prozesse teilweise oder vollständig automatisiert aus.
- Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm vorgegebenen Regeln, Inhalte, Empfänger, Datenquellen und Geschäftsprozesse für den beabsichtigten Zweck geeignet und zulässig sind.
- Vor Produktivsetzung hat der Auftraggeber Automatisierungen angemessen zu testen oder vom Auftragnehmer bereitgestellte Testmöglichkeiten zu nutzen.
- Der Auftraggeber hat besonders kritische Automatisierungen durch angemessene Kontroll-, Freigabe- oder Überwachungsmechanismen abzusichern.
- Der Auftragnehmer schuldet keine dauerhafte Überwachung einer Automation, sofern kein entsprechender Wartungs-, Monitoring- oder Supportvertrag vereinbart wurde.
- Automatisierte Prozesse können insbesondere durch Änderungen von APIs, Zugangsdaten, Drittanbietersystemen, Datenformaten oder externen Plattformen beeinträchtigt werden.
§ 9 Drittanbieter und externe Systeme
- Zur Umsetzung können Dienste und Technologien Dritter eingesetzt werden.
- Hierzu können insbesondere KI Anbieter, Hostinganbieter, Cloudanbieter, CRM Systeme, Automatisierungsplattformen, Kommunikationsanbieter, Analysewerkzeuge, Werbeplattformen und API Dienste gehören.
- Der Auftragnehmer schuldet nicht die dauerhafte Verfügbarkeit oder unveränderte Funktionsweise eines externen Drittanbieters.
- Der Auftragnehmer hat insbesondere keinen Einfluss auf zukünftige Änderungen von:
- a) Preisen,
- b) Funktionen,
- c) APIs,
- d) Nutzungsbedingungen,
- e) Datenschutzbedingungen,
- f) technischen Schnittstellen,
- g) Verfügbarkeiten,
- h) Geschäftsmodellen oder
- i) der Einstellung eines Dienstes.
- Erforderliche Anpassungen aufgrund nachträglicher Änderungen eines Drittanbieters sind nicht Bestandteil der ursprünglichen Projektvergütung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Entsprechende Anpassungen können gesondert angeboten und berechnet werden.
- Kosten für Drittanbieter, Lizenzen, Hosting, Domains, APIs, KI Nutzung, Kommunikationsdienste, Werbebudgets und sonstige externe Leistungen trägt der Auftraggeber, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt.
- Für Störungen oder Schäden, die ausschließlich im Verantwortungsbereich eines Drittanbieters entstehen und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, haftet der Auftragnehmer nicht.
§ 10 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
- Beide Parteien beachten die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
- Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm erhobenen und dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten verantwortlich, soweit die gesetzliche Verantwortlichkeit bei ihm liegt.
- Der Auftraggeber gewährleistet insbesondere, dass erforderliche Rechtsgrundlagen, Einwilligungen und Informationspflichten für die von ihm veranlasste Datenverarbeitung vorliegen.
- Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet und die Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung vorliegen, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß den gesetzlichen Anforderungen.
- Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über besondere Kategorien personenbezogener Daten oder sonstige besonders schutzbedürftige Daten, bevor diese in ein vom Auftragnehmer eingerichtetes System eingebunden werden.
- Ohne vorherige Abstimmung sollen keine besonders sensiblen Daten in externe KI oder Automatisierungssysteme eingebracht werden.
- Soweit der Auftraggeber selbst entscheidet, welche personenbezogenen Daten nach Übergabe eines Systems verarbeitet werden, ist er für diese Nutzung und deren datenschutzrechtliche Zulässigkeit verantwortlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 11 Inhalte, Daten und Rechte Dritter
- Der Auftraggeber gewährleistet, dass er berechtigt ist, sämtliche dem Auftragnehmer bereitgestellten Inhalte und Daten für den vereinbarten Zweck zu verwenden.
- Dies betrifft insbesondere:
- Texte, Bilder, Videos, Logos, Marken, Kontaktdaten, Kundendaten, Mitarbeiterdaten, Produktdaten, Datenbanken und sonstige geschützte Inhalte.
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die rechtliche Zulässigkeit der vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien zu überprüfen.
- Wird der Auftragnehmer wegen einer vom Auftraggeber zu vertretenden Verletzung von Rechten Dritter aufgrund solcher Materialien berechtigt in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im gesetzlich zulässigen Umfang von diesen Ansprüchen einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei.
- Die Freistellung gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat.
§ 12 Webseiten, Landingpages und digitale Anwendungen
- Bei Webseiten, Landingpages und Anwendungen schuldet der Auftragnehmer die im Angebot vereinbarte technische und gestalterische Leistung.
- Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, umfasst die Leistung keine rechtliche Prüfung von:
- Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie Management, Tracking, Werbeaussagen, Produktversprechen, Preisangaben, Gewinnspielen, AGB, Widerrufsbelehrungen, Kennzeichnungspflichten, Markenrechten oder sonstigen rechtlichen Pflichtinformationen.
- Die Verantwortung für die rechtliche Prüfung und Freigabe solcher Inhalte liegt beim Auftraggeber.
- Stellt der Auftragnehmer Vorlagen oder technische Möglichkeiten für entsprechende Inhalte bereit, stellt dies keine Bestätigung ihrer rechtlichen Eignung im konkreten Einzelfall dar.
§ 13 Vertrieb, Marketing und Leadgenerierung
- Der Auftragnehmer kann Systeme und Prozesse zur Kundengewinnung, Kundenansprache, Leadgenerierung und Vertriebsautomatisierung entwickeln oder implementieren.
- Der Auftraggeber ist für die rechtliche Zulässigkeit des konkreten Einsatzes verantwortlich, insbesondere hinsichtlich Wettbewerbsrecht, Datenschutz, Einwilligungen, Werbeansprache und branchenspezifischer Vorgaben.
- Der Auftragnehmer übernimmt keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
- Marktbedingungen, Wettbewerb, Preise, Produktqualität, Vertriebskompetenz, Nachfrage und zahlreiche weitere Faktoren liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.
§ 14 Mitwirkungspflichten
- Der Auftraggeber stellt sämtliche zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Entscheidungen, Zugänge, Inhalte und Materialien rechtzeitig zur Verfügung.
- Der Auftraggeber benennt erforderlichenfalls einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
- Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben verantwortlich.
- Verzögert sich ein Projekt aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen.
- Entsteht hierdurch zusätzlicher Aufwand, kann dieser gesondert berechnet werden.
§ 15 Änderungen und zusätzliche Leistungen
- Der vereinbarte Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
- Nachträgliche Erweiterungen oder Änderungen stellen zusätzliche Leistungen dar, soweit sie nicht zur vertragsgemäßen Mängelbeseitigung erforderlich sind.
- Dies gilt insbesondere für zusätzliche Funktionen, Schnittstellen, Automatisierungen, Seiten, Workflows, Integrationen oder nachträgliche Änderungen bereits freigegebener Bestandteile.
- Zusätzliche Leistungen können gesondert vergütet werden.
§ 16 Abnahme
- Soweit eine Werkleistung geschuldet wird, stellt der Auftragnehmer diese nach Fertigstellung zur Abnahme bereit.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen.
- Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme und eine gegebenenfalls eintretende Abnahmefiktion bleiben unberührt.
- Festgestellte Mängel sind möglichst konkret zu beschreiben.
- Berechtigte Mängel werden innerhalb angemessener Frist nachgebessert.
- Änderungen, Erweiterungen oder neue Wünsche nach Fertigstellung stellen keinen Mangel dar, wenn die ursprünglich vereinbarte Leistung vertragsgemäß erbracht wurde.
§ 17 Wartung, Maintenance und laufende Anpassungen
- Soweit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber eine laufende Maintenance oder Betreuungsleistung vereinbart wurde, übernimmt der Auftragnehmer während der vereinbarten Vertragslaufzeit die laufende technische Betreuung, Pflege und Weiterentwicklung der vereinbarten digitalen Lösung.
- Die monatliche Vergütung für die Maintenance beträgt, soweit im individuellen Angebot nichts anderes vereinbart wurde, 155,00 Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Die Maintenance kann insbesondere folgende Leistungen umfassen:
- a) technische Anpassungen,
- b) Fehlerbehebungen,
- c) kleinere funktionale Änderungen,
- d) Anpassungen bestehender Automatisierungen und Workflows,
- e) Änderungen von Texten, Inhalten, Layouts oder Darstellungen,
- f) Anpassungen an geänderte technische Voraussetzungen,
- g) Änderungen bestehender Webseiten, Landingpages, Systeme oder Anwendungen,
- h) Überarbeitungen und Neugestaltungen bestehender Bereiche,
- i) vollständige Neugestaltungen einer bestehenden, vom Auftragnehmer betreuten Lösung, soweit dies im Rahmen des vereinbarten Betreuungsverhältnisses erfolgt,
- j) Optimierungen bestehender Prozesse, Systeme und digitalen Lösungen.
- Welche konkreten Leistungen von der laufenden Maintenance umfasst sind, richtet sich nach dem jeweiligen Angebot und dem ursprünglich vereinbarten Projektumfang.
- Die Maintenance umfasst grundsätzlich Änderungen und Weiterentwicklungen der bereits vom Auftragnehmer betreuten Lösung. Nicht automatisch umfasst sind vollständig neue, eigenständige Projekte, zusätzliche Systeme, neue umfangreiche Schnittstellen, zusätzliche Softwareprodukte oder wesentliche Erweiterungen des ursprünglichen Leistungsumfangs.
- Entsteht durch einen Änderungswunsch des Auftraggebers ein Aufwand, der nach Art und Umfang wirtschaftlich nicht mehr als laufende Maintenance anzusehen ist, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Umsetzung. Eine solche Leistung kann Gegenstand eines gesonderten Angebots sein.
- Der Auftragnehmer entscheidet unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers, ob eine gewünschte Maßnahme noch von der laufenden Maintenance umfasst ist oder als gesondertes Projekt einzustufen ist.
- Die Maintenance beinhaltet keine Garantie einer jederzeit unterbrechungsfreien oder fehlerfreien Verfügbarkeit, soweit keine gesonderte Service Level Vereinbarung getroffen wurde.
- Der Auftragnehmer schuldet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine permanente Echtzeitüberwachung der betreuten Systeme.
- Änderungen oder Störungen, die ausschließlich durch externe Drittanbieter, geänderte APIs, Plattformen, Hostinganbieter, Softwareupdates oder sonstige externe technische Systeme verursacht werden, können im Rahmen der Maintenance bearbeitet werden. Erfordern solche Änderungen jedoch eine erhebliche Neuimplementierung oder eine grundlegende technische Neuentwicklung, kann hierfür eine gesonderte Vergütung vereinbart werden.
- Auch im Rahmen der Maintenance bleibt der Auftraggeber verpflichtet, geänderte oder neu gestaltete Inhalte, Funktionen, Prozesse und Systeme vor ihrem produktiven Einsatz angemessen zu prüfen und freizugeben.
- Die laufende Maintenance endet mit Beendigung des entsprechenden Betreuungsvertrages. Nach Vertragsende besteht kein Anspruch auf weitere Änderungen, Wartung, technische Betreuung oder Weiterentwicklung, sofern keine neue Vereinbarung getroffen wird.
§ 18 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum
- Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen, soweit dem keine Rechte Dritter entgegenstehen.
- Umfang und Reichweite der Nutzungsrechte richten sich nach dem jeweiligen Auftrag.
- Allgemeines Know how sowie wiederverwendbare Bestandteile verbleiben beim Auftragnehmer. Hierzu gehören insbesondere: Methoden, Frameworks, Templates, Vorlagen, Prompts, Automatisierungslogiken, Workflow Strukturen, Bibliotheken, Codebausteine, Konzepte, Prozessmodelle und allgemeine technische Lösungen.
- Der Auftragnehmer darf solche allgemeinen Bestandteile für andere Projekte weiterverwenden, soweit dabei keine vertraulichen Informationen oder geschützten kundenspezifischen Inhalte offengelegt werden.
- Rechte Dritter und Open Source Lizenzbedingungen bleiben unberührt.
§ 19 Accounts und Zugangsdaten
- Kundenspezifische Accounts sollen, soweit technisch möglich und sinnvoll, auf den Auftraggeber eingerichtet werden.
- Der Auftraggeber ist für die sichere Verwaltung seiner Zugangsdaten verantwortlich.
- Der Auftragnehmer darf ihm überlassene Zugangsdaten nur zur Durchführung des Auftrags verwenden.
- Nach Vertragsende werden nicht mehr erforderliche Zugangsdaten des Auftraggebers gelöscht oder entfernt, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Interessen entgegenstehen.
§ 20 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die im jeweiligen Angebot vereinbarten Preise.
- Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.
- Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Der Auftragnehmer kann angemessene Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen oder Meilensteinzahlungen vereinbaren.
- Drittanbieter und Fremdkosten werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind.
§ 21 Zahlungsverzug
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Der Auftragnehmer darf nach vorheriger Mahnung weitere Leistungen bis zur Zahlung fälliger Beträge aussetzen, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen ist.
- Hierdurch entstehende Verzögerungen hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.
§ 22 Laufzeit und Kündigung
- Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
- Ist eine Mindestvertragslaufzeit vereinbart, ist die ordentliche Kündigung während dieser Zeit ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.
§ 23 Vertraulichkeit
- Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte geschäftliche und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.
- Die Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
- Der Auftragnehmer darf Informationen an Mitarbeiter, freie Mitarbeiter und Unterauftragnehmer weitergeben, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und diese angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
§ 24 Mitarbeiter, Spezialisten und Unterauftragnehmer
- Der Auftragnehmer darf zur Vertragserfüllung geeignete Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Dienstleister und Unterauftragnehmer einsetzen.
- Datenschutzrechtliche Anforderungen bleiben hiervon unberührt.
§ 25 Haftung des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit gesetzlich vorgesehen.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für Schäden oder Ansprüche, soweit diese darauf beruhen, dass der Auftraggeber:
- a) ein System entgegen vereinbarter Vorgaben oder Hinweise verwendet,
- b) eine erforderliche Prüfung oder Freigabe unterlässt,
- c) rechtswidrige oder unzutreffende Inhalte oder Daten bereitstellt,
- d) erforderliche Einwilligungen oder Genehmigungen nicht einholt,
- e) eigenmächtige Änderungen an Systemen oder Automatisierungen vornimmt,
- f) Warnungen oder Fehlermeldungen ignoriert,
- g) KI Ergebnisse ungeprüft verwendet,
- h) eine Lösung in einem nicht mitgeteilten besonders regulierten oder sicherheitskritischen Bereich einsetzt oder
- i) gesetzliche, regulatorische oder branchenspezifische Pflichten verletzt,
- soweit der Auftragnehmer den betreffenden Schaden nicht selbst zu vertreten hat.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für die wirtschaftliche Entwicklung des Auftraggebers oder für das Erreichen nicht ausdrücklich garantierter wirtschaftlicher Ziele.
- Für Ausfälle und Leistungsstörungen von Drittanbietern haftet der Auftragnehmer nur, soweit er diese selbst zu vertreten hat.
- Gesetzlich zwingende Haftungstatbestände, insbesondere nach dem Produkthaftungsrecht oder sonstigem zwingendem Recht, bleiben unberührt.
§ 26 Verantwortlichkeit und Freistellung des Auftraggebers
- Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die von ihm zu vertretende rechtskonforme Nutzung der vom Auftragnehmer bereitgestellten oder implementierten Systeme.
- Wird der Auftragnehmer von einem Dritten wegen einer vom Auftraggeber zu vertretenden rechtswidrigen Nutzung, Anweisung, Datenverarbeitung oder Bereitstellung rechtsverletzender Inhalte berechtigt in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer im gesetzlich zulässigen Umfang von diesen Ansprüchen frei.
- Die Freistellung umfasst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch angemessene und erforderliche Kosten der Rechtsverteidigung.
- Voraussetzung ist, dass der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Inanspruchnahme angemessen informiert und ihm, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, Gelegenheit zur Mitwirkung an der Rechtsverteidigung gibt.
- Die Freistellung gilt nicht, soweit die Inanspruchnahme auf einem vom Auftragnehmer zu vertretenden Verstoß beruht.
§ 27 Datensicherung
- Soweit nicht ausdrücklich eine Datensicherung durch den Auftragnehmer vereinbart wurde, ist der Auftraggeber für eine angemessene Sicherung seiner geschäftlichen Daten verantwortlich.
- Vor wesentlichen Änderungen an produktiven Systemen soll der Auftraggeber eine aktuelle Sicherung vorhalten, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist.
§ 28 Höhere Gewalt
- Keine Partei hat Verzögerungen oder Leistungsausfälle zu vertreten, die auf außergewöhnlichen und außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegenden Ereignissen beruhen.
- Hierzu können insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Maßnahmen, erhebliche Strom-, Internet- oder Cloud-Ausfälle sowie vergleichbare Ereignisse gehören.
- Die betroffene Partei informiert die andere Partei möglichst zeitnah.
§ 29 Referenzen
- Eine Verwendung des Namens, Logos oder der Marke des Auftraggebers als öffentlich sichtbare Referenz erfolgt nur mit Zustimmung des Auftraggebers.
- Die Veröffentlichung konkreter Projektdetails, Kennzahlen oder Case Studies bedarf einer gesonderten Zustimmung.
§ 30 Vertragsschluss und Einbeziehung dieser AGB
- Ein Vertrag kommt insbesondere durch Annahme eines Angebots, Auftragsbestätigung oder eine sonstige übereinstimmende Vertragserklärung zustande.
- Diese AGB werden Bestandteil des Vertrags, wenn auf ihre Geltung bei Vertragsschluss hingewiesen wird und dem Auftraggeber eine zumutbare Möglichkeit zur Kenntnisnahme eingeräumt wird.
- Die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses einbezogene Fassung der AGB ist für den jeweiligen Vertrag maßgeblich.
§ 31 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
- Soweit gesetzlich zulässig, ist Berlin Erfüllungsort.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen und ist eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig, wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart.
- Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
AGB-Stand: 07.09.2026 · Jascha Paul Gärtner · digitalisierungstarten.de · Brettnacher Straße 16 · 14167 Berlin